Allgemeine
Bedingungen für die Vercharterung eigener Yachten
Yachtcharter Manfred Römer, Dorfstraße 7, 17209
Buchholz |
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Die nachstehenden
Bedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages, der zwischen
dem Charterer (Mieter) und Yachtcharter Manfred Römer als Vercharterer
(Vermieter) über eine Yacht abgeschlossen wird. Sie gelten
nicht für Charterverträge über Yachten, die lediglich
durch Yachtcharter Manfred Römer vermittelt werden.
1.
Reservierung und Vertragsabschluss: a) Die Reservierung
erfolgt durch Zusendung des unterschriebenen, für den Charterer
verbindlichen, Chartervertrags. b) Der Chartervertrag wird auch
für den Vercharterer verbindlich durch die Auftragsbestätigung
des Vercharterers, die mit der Rechnung zusammen versandt wird.
Die Anzahlung wird sofort nach Erhalt der Charterbestätigung
und Rechnung fällig. c) Ist die Anzahlung nicht binnen 8
Tagen nach dem Datum der Charterbestätigung auf dem vom Vercharterer
angegebenen Konto eingegangen, ist dieser berechtigt, die Buchung
zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vergeben. d) Die vereinbarte
Chartergebühr umfasst die Yacht einschließlich des
in der Beschreibung angegebenen Zubehörs. Nicht umfasst sind
Sonderausstattungen sowie die Fäkalienentsorgung. Der Mietpreis
für die gesamte Mietzeit ist vom Charterer vor der Übernahme
der Yacht in voller Höhe zu zahlen. Außerdem ist er
verpflichtet, eine Kaution in der vereinbarten Höhe zu hinterlegen,
wenn nichts anderes vereinbart wird (z. B. All-inclusiv-Paket).
Reservierungsänderungen wird der Vercharterer zulassen, wenn
dies möglich ist. Es wird hierfür eine Gebühr von
€ 50,00 fällig.
2.
Rücktritt des Charterers: Der Charterer ist berechtigt,
vor Antritt der Reise ohne Angaben von Gründen durch schriftliche
Erklärung von dem Chartervertrag zurückzutreten. Er
ist im Fall eines Rücktritts verpflichtet, dem Vercharterer
folgende Entschädigung zu zahlen: Bei Eintreffen der Rücktrittserklärung
zwischen 56. und 42. Kalendertag vor Beginn der Bootsreise: 35
% der Chartergebühr, bei Eintreffen der Rücktrittserklärung
weniger als 42 Kalendertage vor Beginn der Bootsreise: 100 % der
Chartergebühr. Sofern der Vercharterer die Yacht weitervermieten
kann oder die Rücktrittserklärung früher als 56
Kalendertage vor Beginn der Bootsreise eingegangen ist, ist der
Charterer nur zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 150.-
Euro verpflichtet. Der Nachweis eines geringeren oder nicht eingetretenen
Schadens steht dem Charterer frei.
3.
Übergabe: a) Der Vercharterer stattet die Yacht
mit nach seinem Ermessen ausreichendem Geschirr, Bettdecken und
Kissen, Kartenmaterial, Rettungsmitteln und weiterem Zubehör
aus. Der Charterer bringt seine Bett- und Kissenbezüge sowie
Handtücher mit und weist diese auf Verlangen vor. b) Der
Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Termin
in vertragsgemäßem, betriebsbereitem, gereinigtem Zustand
mit vollem Wasser- und Treibstofftank zur Verfügung zu stellen
und den Charterer in die Bedienung der Yacht einzuweisen. c) Sofern
die Yacht nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung
gestellt werden kann, ist er berechtigt, innerhalb von 48 Stunden
ab vereinbartem Übergabezeitpunkt eine Yacht vergleichbarer
Größe zur Verfügung zu stellen. Danach ist der
Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Rücktrittsfall
hat der Vercharterer die von dem Charterer gezahlten Beträge
zurückzuerstatten. Eine Haftung für weitere Schäden
ist ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit, ein Ersatzboot
zur Verfügung zu stellen, durch Umstände eingetreten
ist, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat. d) Der Charterer
ist verpflichtet, vor Übernahme der Yacht einen Bootsführerschein,
einen Charterschein oder einen vergleichbaren amtlichen Befähigungsnachweis
vorzulegen. Solange er diese Papiere nicht vorlegt, wird die Yacht
nicht übergeben; der Vercharterer behält den vollen
Anspruch auf Vergütung. e) Bei Einwegchartern kann der Vercharterer
die Richtung der Fahrt ändern. Bei einer Änderung erhält
der Charterer spätestens 48 Stunden vorher Bescheid. f) Vor
der Übergabe wird von den Vertragsparteien ein gemeinsames
Übergabeprotokoll erstellt.
4.
Pflichten des Charterers: a) Während der Fahrt darf
die Yacht nur von den Personen geführt werden, die einen
Bootsführerschein, einen Charterschein oder einen vergleichbaren
amtlichen Befähigungsnachweis vorgelegt haben und im Chartervertrag
namentlich benannt sind. b) Der Charterer darf die Yacht nur auf
deutschen Binnengewässern einschließlich der Oder und
des Haffs nutzen; eine anderweitige Nutzung ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang darf
die Yacht nicht gefahren werden. c) Der Charterer verpflichtet
sich, die Yacht sorgsam zu behandeln, Schäden zu vermeiden,
die Gesetze und behördlichen Anweisungen zu beachten, bei
schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen nicht auszulaufen
bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht
aufzusuchen und die Yacht nur zu verlassen, wenn sie ausreichend
gegen Diebstahl und Vandalismus gesichert ist. Rauchen in den
Räumen der Yacht ist nicht erlaubt. d) Der Charterer wird
besondere Vorkommnisse während der Fahrt, insbesondere Diebstahl,
Grundberührungen, Havarien, Kollisionen und Motorschäden
sowie eventuelle weitere Störungen unverzüglich telefonisch
dem Vercharterer melden und dessen Weisungen einholen. Der Charterer
darf fällige Reparaturen nur von dem Mobilservice von Yachtcharter
Römer oder von einer von Yachtcharter Römer benannten
Bootswerkstatt beheben lassen. Diebstahl des Bootes wird der Charterer
auch der örtlichen Polizeidienststelle melden. e) Das Bergen
und Schleppen eines anderen Bootes ist dem Charterer untersagt.
5.
Gewährleistung, Haftung, Kaution: a) Alle Beschreibungen
und Abbildungen in Werbemitteln können vom Original abweichen.
Für die Genauigkeit von Karten und Navigationsmitteln wird
keine Gewähr übernommen. Ein störungsfreier TV-Empfang
wird nicht garantiert. b) Der Vercharterer versichert die Yacht
und den berechtigten Bootsführer im eigenen Interesse gegen
versicherbare Schadensersatzansprüche Dritter; weiterhin
schließt er ebenfalls im eigenen Interesse eine Vollkaskoversicherung
mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der hinterlegten Kaution
für die Yacht ab, die auch Schäden durch höhere
Gewalt, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Diebstahl,
Feuer- und Blitzschlag einschließt. c) Der Charterer haftet
für alle während der Fahrt auftretenden Schäden
an der Yacht oder der Ausrüstung, es sei denn, er hat sie
nicht zu vertreten. d) Wegen Mängeln an der Yacht oder der
Ausrüstung stehen dem Charterer Ansprüche nur zu, wenn
diese die Tauglichkeit des Bootes zu dem vorgesehenen Zweck ausschließen.
Störungen am Radio, TV, CD-Player, Kühlschrank, Mikrowelle,
Beleuchtung, Türgriffen und -schlössern, Scheibenwischer,
Bug- und Heckstrahlruder schließen den vertragsgemäßen
Gebrauch nicht aus. Ansprüche des Charterers sind ausgeschlossen,
wenn der Gebrauch des Bootes durch eine Grundberührung, Kollision
oder eine Havarie eingeschränkt wird. e) Für die Planung
von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Der Vercharterer
übernimmt für die Durchführbarkeit keine Gewähr,
und zwar auch dann nicht, wenn die Tour aufgrund von Vorschlägen
des Vercharterers geplant wurde. Dies gilt insbesondere für
Einschränkungen aufgrund zu hoher oder zu niedriger Wasserstände,
Brückenhöhen, Schleusen¬öffnungen und Wasserstraßensperrungen.
f) Die hinterlegte Kaution dient zur Deckung eventueller Schäden,
Verluste sowie zusätzlicher Chartergebühren und Schadenersatzansprüche
infolge Terminverzugs. Sie ist dem Charterer zurückzuerstatten,
wenn die Yacht vertragsgemäß mit vollständigem
Zubehör zurückgegeben wird. Weitergehende Schadenersatzansprüche
sind nicht ausgeschlossen. g) Mängel müssen unverzüglich
telefonisch angezeigt werden, Ansprüche sind spätestens
einen Monat nach Beendigung der Reise schriftlich geltend zu machen,
anderenfalls verfallen sie.
6.
Rückgabe: a) Der Charterer gibt die Yacht zum vereinbarten
Termin am vereinbarten Ort frei von Schäden - soweit diese
nicht bereits bei Übergabe vorlagen -, geräumt und besenrein
und mit sämtlichem übergebenen Zubehör zurück.
Bei der Rückgabe wird von den Parteien ein gemeinsames Übergabeprotokoll
erstellt. Für den Fall verspäteter Rückgabe, die
der Charterer zu vertreten hat, leistet er eine Entschädigung
in Höhe von einem Siebtel des jeweiligen Listenwochenpreises
je angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe. Geringfügige
Verspätungen – bis zu 2 Stunden – bleiben hierbei außer
Betracht. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche
ist hierdurch nicht ausgeschlossen. b) Der Vercharterer betankt
die Yacht auf Kosten des Charterers mit Treibstoff, falls der
Treibstofftank nicht gefüllt zurückgegeben wird, es
sei denn, etwas anderes ist vereinbart. c) Für vom Charterer
zu vertretende Schäden, fehlende Ausrüstungsteile sowie
andere Mängel hat der Charterer eine angemessene Entschädigung
zu zahlen, die der Vercharterer nach billigem Ermessen (§
315 BGB) festsetzt. Die Entschädigung ist mangels anderer
Vereinbarung sofort fällig und kann von der hinterlegten
Kaution in Abzug gebracht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche,
z.B. wegen Terminverzugs, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
d) Der Charterer ist verpflichtet, von sich aus auf Havarien,
Kollisionen oder Grundberührungen hinzuweisen, auch wenn
er der Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt.
7.
Sonstiges: Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt den Vertrag
im Übrigen nicht.
8.
Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vermittlungsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Waren.
Stand:
10.11.2011 - vorherige AGB`s verlieren ihre Gültigkeit |