Allgemeine Mietbedingungen
1.1. Abschluss des Mietvertrages alle Bootstypen
Mit dieser verbindlichen Buchung schließen Sie einen Vertrag nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ab. Dies bedeutet, dass ein Widerrufsrecht gemäß der Regelung für Fernabsatzverträge nicht gilt. Mietverträge für Bootscharter fallen in den Bereich der Freizeitgestaltung sowie Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken.
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters und den speziellen Buchungsunterlagen. Buchungen mit Übernachtung haben zusätzlich im Nachgang noch eine Buchungsanmeldung auszufüllen und beim Vermieter einzureichen.
Sollten Sie eine Firmen-Rechnung benötigen, achten Sie bitte auf die korrekte und vollständige Eingabe Ihrer Rechnungsadresse und Firmendaten bei der Online-Buchung. Nachträgliche Änderungen von Rechnungen sind kostenpflichtig in Höhe von 20 € und im Voraus zu zahlen.
1.2. Besondere Regelungen beim Abschluss von Kleinboot-Mietverträgen
Als Kleinboote werden im Sinne dieser Bedingungen Boote unter 8 Metern Bootslänge definiert.
Die nachfolgend aufgelisteten Regelungen haben Kleinboot-Mieter zusätzlich einzuhalten:
- Der Mieter darf das Fahrzeug nicht dritten Personen überlassen und darf keine betrunkenen Personen oder Personen, die infolge des Genusses berauschender Mittel erkennbar beeinträchtigt sind, mitnehmen.
- Die Zahl der zugelassenen Personen darf nicht überschritten werden.
- Der Vermieter hat das Recht, das Bootfahren zu untersagen, wenn ungewöhnliche oder gefährliche Gegebenheiten vorliegen. Dies gilt auch für ungünstige Witterungsbedingungen und Seegang Die Weisung des Personals der Vermieters sind einzuhalten.
- Der Mieter hat bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Boot unverzüglich zur Vermietungsstation zurückzuführen oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anzulegen. Auf die Regelung der Allgemeinen Mietbedingungen Ziffer 11 und 12 wird ausdrücklich verwiesen.
- Kinder unter 8 Jahren müssen eine Schwimmweste tragen.
- Bei einer Rückkehr nach 17 Uhr erfolgt die Endabrechnung sowie die Rückgabe der Kaution (vorbehaltlich Ziffer 4 der Allgemeinen Mietbedingungen) erst am Folgetag.
2. Zusatzleistungen
a)
Der Mieter hat die Möglichkeit über die Buchungsanmeldung Zusatzleistungen wie Endreinigung, Betten beziehen, Kautionsminderung oder Ähnliches zu buchen. Diese werden dann Bestandteil des Mietvertrages.
b)
Zusatzleistungen, die nicht in der Mietbestätigung erfasst sind und am Anreisetag gültig werden, sind am Anreisetag zur Zahlung fällig. Ein Anspruch hierauf besteht in diesem Falle nicht.
3. Zahlung des Mietpreises
Das Zahlungsziel des Mietpreises richtet sich nach den Angaben in der Mietbestätigung.
4. Kündigung, Vertragsrücktritt
a)
Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vermieter die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, ohne vorherige Ankündigung das Boot anderweitig zu vermieten.
b)
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände berechtigen beide Teile zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.
c)
Kann der Mieter die Charter (Miete) nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vermieter zu informieren.
d)
Es handelt sich hier um einen zeitlich befristeten Mietvertrag mit einer Dauer von weniger als sechs Monaten. Derartige Verträge sind nicht kündbar. Kann der Mieter die Bootsfahrt nicht antreten gilt folgende Regelung:
Vertragsrücktritt bis 91 Tage vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises
Vertragsrücktritt bis 61 Tage vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
Vertragsrücktritt bis 46 Tage vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
Vertragsrücktritt bis 31 Tage vor Mietbeginn: 90% des Mietpreises
Vertragsrücktritt ab 30. Tag vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises
e)
Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Mieter unbenommen. Maßgeblich für den Verlauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Dem Mieter wird empfohlen schriftlich zurückzutreten.
5. Preisänderungen
Bei Rechenfehlern werden die Beträge gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der Mehrwertsteuersätze in dem Land in dem sich der Abfahrtshafen befindet.
6. Kaution
Bei Übernahme des Bootes ist die Bootskaution in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) zu hinterlegen. Die Kaution, abzüglich des verbrauchten Kraftstoffs oder möglicher Nebenkosten, wird bei zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe des Bootes zurückerstattet, vorausgesetzt dass das Mietobjekt und seine Ausstattung und Ausrüstung sauber und unbeschädigt und am vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vermieter die Wiederbeschaffungskosten von der Bootskaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Bootskaution solange einbehalten, bis die Schadensfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Mieter keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens.
7. Versicherung
a)
Es besteht eine Vollkaskoversicherung für das Boot. Daneben besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von 3 Mio. Euro. Der Eigenanteil (Selbstbehalt) des Mieters für einen etwaigen Kasko- oder auch Haftpflichtschaden geht pro Schadensfall bis zur Höhe der hinterlegten Kaution.
b)
Die Versicherungen können bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei sein. Bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Bootskaution, die der Mieter bei jedem einzelnen schuldhaft verursachten Schadenereignis trägt.
c)
Der Mieter haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Ein Regress der Versicherung beim Charterer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens bleibt vorbehalten.
d)
Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Mieters und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Mieter oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.
8. Fahrgebiet und Fahrwasser
Das Fahrgebiet für die einzelnen Reviere ist im Prospekt/Katalog sowie im Internet unter www.kuhnle-tours.de/hausboot-regionen genau definiert. Die einzelnen Fahrgebiete dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters überschritten bzw. verlassen werden, da ansonsten kein Versicherungsschutz besteht.
Spezielle Hinweise und Anweisungen – insbesondere ausgesprochene Fahrverbote aufgrund von Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Sturm-, Unwetter- oder Gewitterwarnung) – des Personals des Vermieters vor Ort sind einzuhalten.
Das Verlassen des Fahrwassers erfolgt auf eigene Gefahr. Havarien ausserhalb des Fahrwassers sind nicht versichert. Für entstehende Folgekosten (Bergung, Reparaturen, eventuelle Verzögerungen beim Folgecharter) haftet der Mieter. Diese Haftung ist in ihrer Höhe unabhängig von der hinterlegten Kaution.
9. Befähigungen
a)
Sind im Katalog des Vermieters Befähigungsnachweise für das jeweilige Fahrgebiet vorgeschrieben, so hat der Mieter diese dem Vermieter vorzulegen oder anzugeben. Verfügt der Mieter oder ein Mitglied seiner Crew für ein Fahrgebiet, das primär keinen Befähigungsnachweis verlangt über einen für das Fahrgebiet gültigen Führerschein – in Deutschland beispielsweise der Führerschein „Sportboot Binnen“ – so wird er angehalten, diesen dem Vermieter vorzulegen oder anzugeben.
b)
Auf Anforderung ist der Mieter verpflichtet, seine Kenntnisse bei der Übergabe während einer Probefahrt unter Beweis zu stellen. Fällt der Nachweis negativ aus, so kann der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters auf dessen Kosten einen erfahrenen Schiffsführer bestellen. Der Charterer ist für die Folgen falscher Angaben haftbar, falls er nicht die auf dem Buchungsformular angegebenen Scheine und seemännischen Erfahrungen besitzt. Bei einer Havarie können diese Angaben von der Versicherung überprüft werden.
c)
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens befugt sind, die vorstehenden Angaben im Falle eines Schadenereignisses zu überprüfen. Fehlerhafte Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, dann haftet der Mieter in vollem Umfang, auch über die Höhe der Kaution hinaus.
d)
In Deutschland können ausgewählte Fahrgebiete mit einer Charterbescheinigung führerscheinfrei befahren werden. Die Teilnahme an der Einweisung zur Charterbescheinigung ist für alle Mieter, welche die betreffenden deutschen Fahrgebiete befahren wollen, ohne nachgewiesenen Befähigungsausweis (siehe Ziffer 7a) Pflicht!
e)
Der Mieter hat sich vor Antritt des Törns die notwendigen Revierkenntnisse durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.
f)
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die Inbetriebnahme der ggf. an Bord verhandenen Funkanlage nur dann zulässig ist, wenn der Mieter oder eine sonstige sich an Bord befindende Person über das entsprechende amtliche Funksprechzeugnis verfügt. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben durch sich und die gesamte Crew und übernimmt persönlich die Haftung bei Verstößen gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich insoweit von einer Haftung frei. Die Benutzung der Funkanlage in Seenotfällen bleibt hiervon unberührt.
10. Nutzung
a)Nach der Übergabe durch den Vermieter kann das Boot im üblichen und der guten Seemannschaft entsprechenden Rahmen genutzt werden. Alle Verbrauchsstoffe wie Diesel, Öl und Gas gehen zu Lasten des Mieters und werden nach Abschluss der Reise gesondert berechnet. In der Regel erfolgt die Abrechnung nach Betriebsstunden. Der Preis pro Betriebsstunde ist abhängig vom Bootstyp und geht Ihnen mit Vertragsabschluss zu.
b)Die Temperaturanzeige sowie der Kühlwasseraustritt des Motors müssen bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht versichert und gehen bei schuldhafter Verursachung zu Lasten des Charterers. Der Ölstand und der Kühlwasserstand des Motors sind täglich zu überprüfen.
c)Sonderfall Segelboot: Die Maschine wird nur als Hilfsmotor benutzt. Die Segel sind bei Übernahme zu prüfen.
d)Es wird ein Übernahmeprotokoll angefertigt.
e)Der Mieter verpflichtet sich:
– das Boot im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Boot sein eigenes wäre;
– das Boot muss mit wenigstens zwei Personen besetzt sein. Etwaige Ausnahmen hat sich der Mieter durch den Vermieter schriftlich bestätigen zu lassen.
– nur unter Maschine in Häfen ein- und auszulaufen;
– mit der Ausnahme von Notsituationen herrscht Nachtfahrverbot. Das Boot darf zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nicht gefahren werden ansonsten erlischt der Versicherungsschutz.
– bei Ankündigung von gefährlichen Wetter- und Seeverhältnissen (mit Bootsführerschein Wind ab Stärke 6 Beaufort; ohne Bootsführerschein/mit Charterbescheinigung Wind ab Stärke 4 Beaufort) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen bzw. nur in die Richtungen auszulaufen, die das Marinapersonal des Vermieters erlaubt (siehe Ziffer 6, Beschränkung Fahrtgebiet);
– keine Veränderung am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen;
– nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind;
– den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine zeitgerichtete Rückkehr möglich ist;
– das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten;
– keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen;
– keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, es sei denn der Vermieter hat vorab eine schriftliche Genehmigung erteilt;
– das Boot nur im Notfall mit eigener Trosse schleppen zu lassen; die Verwendung von Stahltrossen ist strikt untersagt; der Vermieter ist vorab über die
– 24-Stunden-Notrufnummer (siehe Bordbuch) zu benachrichtigen;
– die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen, die Hafengebühren zu entrichten und die gesetzlichen Bestimmungen von Gastländern zu beachten;
– in Fahrgebieten, wo die Führung von Logbuch und Funkbuch notwendig ist, diese ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen;
– das an Bord nehmen von Tieren vorab dem Vermieter mitzuteilen (Angabe in der Buchungsanmeldung);
– keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben;
– sofern keine Endreinigung als Zusatzleistung gebucht ist, das Boot in gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben;
– sich bei technischen Problemen mit dem Boot beim Vermieter über die 24-Stunden-Notrufnummer (siehe Bordbuch) zu melden (siehe Ziffer 11).
11. Verpflichtungen des Mieters im Schadenfall
a) Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich beim Vermieter zu melden. Bei Unfällen oder Havarien ist umgehend die Notrufnummer des Vermieters (siehe Bordbuch) anzurufen und darüber hinaus die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.
b) Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Mieter während der Mietzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Mieter keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt in diesem Fall ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Mieter nicht erkannter Schaden an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Tage, die das Boot nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges Ersatzboot zu stellen.
c) Bei allen sonstigen Schäden hat der Mieter mit dem Vermieter die vorzunehmenden Maßnahmen abzustimmen. Dies hat bevorzugt über das 24-Stunden-Notfalltelefon des Vermieters (siehe Bordbuch) zu erfolgen. Anweisungen, die der Mieter vom Vermieter erhält, hat dieser einzuhalten.
d) Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Mieter eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung der schädigenden oder geschädigten Partei, dem Hafenkapitän, einem Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigem Zeugen. Es sollte nach Möglichkeit der Schadensprotokoll-Vordruck im Bordbuch verwendet werden. Das Schadensprotokoll ist am Abreisetag dem Mitarbeiter des Vermieters, der das Boot zurücknimmt, auszuhändigen. Wurde die Wasserschutzpolizei gerufen, so ist auf dem Schadensprotokoll die erteilte Tagebuchnummer zu vermerken.
e) Der Vermieter ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Bootes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl des Bootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
f) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Bootskaution sowie Rückerstattung anteiliger Miete.
12. Leistungen
a)Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vermieters (Prospekt/Katalog/Internet) sowie den Buchungsunterlagen (speziell nach der Buchungsanmeldung und -bestätigung).
b)Nebenabreden und besondere Vereinbarungen des Mieters sollen in die Buchungsanmeldung und -bestätigung aufgenommen werden.
13. Erfüllung, Leistungsänderungen
a)Die Bereitstellung des Bootes erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, Mitteilung zu machen und für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen. Der Mieter ist zur Übernahme an diesem Ort verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist. Etwaige Fahrtmehrkosten werden dem Mieter ersetzt.
b)Bei Bootscharter behält sich der Vermieter jedoch das Recht vor, den Ausgangs- und Zielhafen zu ändern, die Richtung von Einfachfahrten umzukehren, eine Einwegreise in eine Hin- und Rückreise zu ändern oder umgekehrt. Diese Änderungen können in keinem Fall der Grund einer Annullierung durch den Mieter sein. Der Vermieter erstattet jedoch den bezahlten Mehrbetrag für eine Einwegreise, die in eine Hin- und Rückreise geändert wurde, sowie bei kurzfristigen Änderungen (24 Stunden vor Abfahrt) etwaige Fahrtmehrkosten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
c)Wird das Boot nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Mieter nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit ein gleichwertiges oder besseres und dem Mieter zumutbares Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann.
d)Während dieser Zeit hat der Vermieter die angemessenen Kosten für eine Unterkunft des Mieters und der Crew nach seiner Wahl zu tragen. Dies betrifft nicht die Kosten der Verpflegung oder sonstige Ausgaben. Gelingt dem Vermieter die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die vom Vermieter gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstattenden Chartermieten bis zur Bereitstellung des Ersatzschiffes verrechnet.
e)Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Mieter alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der vom Vermieter gezahlten Unterkunftskosten, die dann vom Mieter zu tragen sind und die der Vermieter mit der Chartermiete verrechnen kann. Weitergehende Ersatzansprüche wie zum Beispiel die Erstattung von Reise-, Übernachtungskosten und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen.
14. Übernahme des Bootes
Dem Mieter wird das Boot vollgetankt und mit einer oder zwei Gasflaschen übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden anhand der Checkliste bzw. eines Inventarverzeichnisses vom Mieter überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Mieter schriftlich auf der Checkliste/dem Inventarverzeichnis festzuhalten und vom Vermieter gegenzuzeichnen. Liegt eine schriftliche und gegengezeichnete Schadenliste nicht vor oder wird diese nicht erstellt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist.
Der Vermieter übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und Bugstrahlruders keine Gewähr. Schäden am Boot und der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes erlauben, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.
Für die Übergabe, das Ein- und Auschecken des Bootes und die Überprüfung der Ausrüstung steht dem Vermieter ein Zeitraum von zwei Stunden zu, gerechnet vom Beginn der Charterzeit. Nicht Bestandteil dieses Zeitraumes ist die dreistündige Schulung zur Charterbescheinigung in Deutschland (führerscheinfreie Boote mit mehr als 15 PS/11,03 KW). Sie findet teils parallel teils zeitlich versetzt statt und ist von den Mietern, die daran teilnehmen mit einzukalkulieren.
Soweit vorgeschrieben ist der Bootsführerschein oder eventuell ein anderes erforderliches Berechtigungszeugnis im Original bei der Übernahme des Bootes vorzulegen, ansonsten kann der Vermieter die Übernahme verweigern. In diesem Fall hat der Mieter keinen Erstattungsanspruch.
15. Rückgabe
a)Das Boot ist vom Mieter nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter in gereinigtem Zustand (innen und außen) zu übergeben. Wird das Boot nicht oder nur unzureichend gereinigt zurückgegeben, können vom Vermieter die Kosten für die Reinigung in Rechnung gestellt werden. Der Mieter kann eine Endreinigung im Voraus buchen. Der Abwasch von Geschirr, Töpfen und Pfannen, das Abziehen der Bettwäsche sowie die Müllentsorgung sind nicht in der Endreinigung enthalten. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht möglich. Die Anwendung des § 545 BGB wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter die Nutzung nach Beendigung der Charter fort, so hat er die vereinbarte Tagesmiete bis zur Rückgabe zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt.
b)Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vermieter nach der Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Boot, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht unverzüglich angezeigt und vom Vermieter erst später festgestellt, trägt der Mieter die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Mietzeit eingetreten ist.
c)Wird das Boot schuldhaft erst nach Beendigung der Mietzeit zurückgegeben, so hat der Mieter den entstehenden Schaden des Vermieters zu tragen. Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Mieter haftet unter anderem für Schäden oder Kosten, die dem Vermieter oder Dritten, zum Beispiel spätere Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Falls der Mieter das Boot an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Bootes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.
d)Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Boot wieder am vereinbarten Hafen eingetroffen ist.
e)Gilt nur, falls die Zusatzleistung „Endreinigung“ bei Reisebeginn nicht gebucht ist: Wird das Boot vom Mieter nicht in gereinigtem Zustand übergeben wird eine Reinigungspauschale in Höhe des Doppelten der vor Reiseantritt buchbaren Zusatzleistung „Endreinigung“ berechnet.
f) Eine Toilettenverstopfung wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Die aktuellen Preise stehen im Bordbuch.
g)Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass die vorgenannten Kosten überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden sind.
h)Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Mieter den Vermieter frei. Kann das Boot aufgrund eines vom Mieter oder seiner Crew schuldhaft verursachten Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Mieter übergeben werden, so haftet der Mieter wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.
16. Haftung des Vermieters
a)Die Haftung des Vermieters bei höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
b)Der Vermieter haftet bei leicht fahrlässig verursachten Schäden beschränkt. Eine Haftung des Vermieters besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Miet- oder Chartervertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Miet- oder Chartervertrages oder sonstigen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Dasselbe gilt auch für Schäden, die durch einen Mangel des vercharterten Bootes verursacht werden.
c)Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die auf Grund einer vom Vermieter übernommenen Garantie oder eines vom Vermieter arglistig verschwiegenen Mangels entstanden sind. Sie gelten ferner nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
d)Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
17. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a)Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Bootscharter bzw. nach dem vertraglich vorgesehenen Abreisetag gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b)Ansprüche des Mieters wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Mietzeit.
c)Macht der Mieter nach vertraglich vorgesehenem Ende der Mietzeit Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
18. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Mieter ist grundsätzlich selbst verantwortlich, dass für seine Person die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. Für unterlassene und unrichtige Informationen haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter hat den Mieter zu informieren, soweit ihm einschlägige Vorschriften bekannt sind oder innerhalb angemessener Zeit nach Inkrafttreten oder Veröffentlichung bekannt sein konnten.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für Bürger aus vielen Nicht-EU Staaten für die Einreise in die EU Pass- oder Visazwang besteht.
19. Gerichtstand
a)
Gerichtsstand für Klagen des Mieters gegen den Vermieter ist Waren (Müritz).
b)
Für Klagen des Vermieters gegen den Mieter ist der Wohnsitz des Mieters maßgeblich, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In den zuletzt angeführten Sonderfällen ist der Sitz des Vermieters maßgeblich.
20. Vertragspartner
Vermieter bei Kleinbooten (kürzer als 8 Meter) sowie allen Hausbooten und Yachten destinationsunabhängig ist die KUHNLE-TOURS GmbH, Hafendorf Müritz, 17248 Rechlin
21. Sonstiges
Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Vermieters bzw. der vereinbarte Übergabeort des Bootes.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
Es kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Vermittlungen von Charterleistungen, dann gelten die Charter-/Mietbedingungen des jeweiligen Vercharterers/Vermieters, die dem Mieter vor Vertragsabschluss überreicht werden.
22. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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